Brenntage ab 5.3.

Samtgemeinde Scharnebeck                                           Scharnebeck, 17.01.2011

Der Samtgemeindebürgermeister

B e k a n n t m a c h u n g

Abfallbeseitigung, Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (Gartenabfällen)
Gemäß § 2 der VO über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 02.01.2004 (Nds. GVBl S.2), wird festgelegt, dass am

Sonnabend, 05.03.2011

Sonnabend, 02.04.2011

Sonnabend, 01.10.2011

Sonnabend, 05.11.2011

von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, im Gebiet der Samtgemeinde Scharnebeck pflanzliche Abfälle auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden dürfen.

Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

1.   50 Meter zu Gebäuden, jedoch

2.   100 Meter zu

a)   Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

b)   Gebäuden mit weicher Bedachung,

c)   öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,

d)   Wäldern

e)   Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,

f)      Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,

g)   bergbaulichen Anlagen, insbesondere einziehenden Tagesschächten,

h)   Erdöl- und Erdgasförderplätzen,

i)      Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden,

3.   300 Meter zu Krankenanstalten.

4.   Von Gebäuden, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren braucht bei der Verbrennung im Wald im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft lediglich ein Abstand von 50 Metern eingehalten zu werden.

Soll in einem Abstand bis zu 4 Kilometer von einem Flughafenbezugspunkt oder bis zu 1,5 Kilometer von einem Landeplatz oder Segelfluggelände verbrannt werden, ist das Benehmen mit der Flugleitung herzustellen.

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten; Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

Das Verbrennen ist verboten:

1.   bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung,

2.   bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),

3.   auf moorigem Untergrund.

Auf die Einhaltung der Bestimmungen beim Abbrennen von pflanzlichen Abfällen, insbesondere auf die einzuhaltenden Sicherheitsabstände, weise ich besonders hin. Dort, wo die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können (z. B. in der Ortslage Scharnebeck), ist das Verbrennen grundsätzlich verboten. Das Verbrennen an anderen Tagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. Fragen zum Abbrennen von pflanzlichen Abfällen beantwortet Ihnen die Samtgemeindeverwaltung unter Telefonnummer 04136/90716.

gez. Karl Tödter

Samtgemeindebürgermeister